Satzung
des Vereins „Förderverein TierGarten Oppenheim e.V.“
§ 1 Name, Sitz, Kalenderjahr
Der Verein führt den Namen „Förderverein TierGarten Oppenheim e.V.“. Er hat seinen Sitz in Oppenheim. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein wurde am 12.11.2008 gegründet. Er trägt nach dem Eintrag in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz den Zusatz „e.V.”
§ 2 Zweck des Vereins
Aufgaben sind:
Unterstützung von Integrationsmaßnahmen für beeinträchtigte und behinderte Menschen durch:
- Förderung des Tierschutz- und Naturschutzgedankens in jeder Hinsicht,
- Unterstützung des TierGartens für die Region,
- Förderung zur Schaffung zur Notaufnahme für Tiere (Katzen)
- Aufklärende Öffentlichkeitsarbeit,
- Hilfeleistung bei der Unterbringung und Versorgung von Tieren,
- Initiierung und Durchführung von Tierfuttersammelaktionen und weiteren finanziellen Fördermaßnahmen für den TierGarten Oppenheim
- praktische Unterstützung beim Betrieb des TierGartens und der Organisation/Durchführung von Sonderveranstaltungen wie Tagen der offenen Tür.
Dies alles erfolgt im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vereins.
§ 3 Gemeinnützigkeit und selbstlose Tätigkeit
Der Verein dient ausschließlich unmittelbar ideellen gemeinnützigen und förderungswürdigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung Gemäß § 21 BGB. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verwendungszweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Finanzierung
Der Verein finanziert seine Arbeit überwiegend aus Mitgliederbeiträgen und Spenden. Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Mindesthöhe 24,00 € beträgt. Der Jahresbeitrag wird bei Eintritt monatsgenau für das laufende Geschäftsjahr per Einzelüberweisung fällig und ist dann in den folgenden Geschäftsjahren per Einzugsermächtigung am Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich dem Tierschutz verpflichtet fühlt und bereit ist, den Verein bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben ideell und materiell zu unterstützen. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung ist schriftlich zu begründen. Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um den Tierschutz im allgemeinen oder um den Verein im besonderen Verdienste erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich; er muss spätestens 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,
- wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages trotz Mahnung länger als ein halbes Jahr im Rückstand ist
- wenn es dem Ansehen des Vereins Schaden zugefügt oder seinen Interessen zuwider gehandelt hat.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie muss einmal im Geschäftsjahr stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beim Vorstand beantragt. Auf Beschluss des Vorstandes kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
Der Mitgliederversammlung sind unter anderem folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme des Jahresberichtes und des Rechnungsbeschlusses
- Entlastung des Vorstandes
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
Zur Mitgliederversammlung wird vom dem/der Vorsitzenden oder einer der zwei stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich eingeladen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlusserfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens 2 Tagen vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand mit kurzer Begründung einzureichen. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgerecht gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in der Niederschrift aufzunehmen, die von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- dem/der Vorsitzenden
- einem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der Schriftführer/in
- dem/der Schatzmeister/in
- zwei Beisitzern
Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bestimmt die Grundsätze und Richtlinien für die Arbeit des Vereins. Er tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Die Einberufung erfolgt durch die/den Vorsitzende/n spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmen- gleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Über die Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. Im Falle der Verhinderung des/der Vorsitzenden übernimmt der stellvertretende Vorsitzende die Aufgabe des Vorsitzenden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied wählen. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Vorstand im Sinne des § 26 BGB, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Beide Vorstandsmitglieder sind zur Vertretung berechtigt. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins sind von dem/der Vorsitzenden und von dem/der Schriftführer/in, in Geldangelegenheiten von dem/der Vorsitzenden und von dem/der Schatzmeister/in zu unterzeichnen.
§ 9 Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber
Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen entstanden sind, haftet der Verein nicht.
§ 10 Kassenprüfung
Die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern grundsätzlich nach den Bestimmungen der Bilanz zu prüfen. Die Prüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass in der Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann. Der Bericht der Kassenprüfer ist schriftlich niederzulegen.
§ 11 Änderung der Satzung
Änderungen der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung. Sie bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
§ 12 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer drei viertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die LERNEN FÖRDERN Trägergesellschaft Rheinland-Pfalz e.V., die diese Mittel ausschließlich im Sinne der in § 2 aufgeführten Zwecke zu verwenden hat. Kommt in der ersten Mitgliederversammlung kein rechtskräftiger Beschluss zustande, ist innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. In der schriftlichen Einladung ist darauf hinzuweisen, dass in dieser, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, mit einer Dreiviertelmehrheit über die Auflösung des Vereins entschieden wird.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 12.11.2008 von der Mitgliederversammlung einstimmig beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichts Mainz in Kraft.